Der Schweizer Pfandbrief®

Der Bund regelt im Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 1930 (PfG) die Frage, welche Institute das Recht haben, Pfandbriefe auszugeben. Die zentrale Bestimmung hierbei ist Art. 2 Abs. 1 PfG, nachdem es zur Ausgabe von Pfandbriefen einer Ermächtigung des Bundesrates bedarf. Instituten, die keine bundesrätliche Ermächtigung haben, ist es von Gesetzes wegen untersagt, Pfandbriefe auszugeben. Die beiden gegenwärtig in der Schweiz zur Pfandbriefausgabe berechtigten Pfandbriefinstitute haben beschlossen, sich in einem für allfällige weitere Institute offenen Verein zusammenzutun und als solcher eine oder mehrere Marken zur Eintragung zu bringen und als Inhaber zu halten, durch die der Verkehr die von den vom Bundesrat ermächtigten Pfandbriefinstituten erbrachten Dienstleistungen von solchen Dritter unterscheiden kann.